Schlichter

Wir räumen Zweifel und Streit aus

Rein äußerlich ist das Schiedsgutachten ein Gutachten wie jedes andere. Der Schiedsgutachter klärt und bewertet Sachverhalte und zieht sachkundig Schlüsse nicht anders als der Privat- und der Gerichtsgutachter. Während Privat- und Gerichtsgutachten jedoch lediglich eine – für den privaten und richterlichen Auftraggeber unverbindliche – Entscheidungshilfe sind, legt der Schiedsgutachter im Verhältnis der Parteien zueinander verbindlich fest, was er festgestellt hat.

Ein Schiedsgutachten läuft folgendermaßen ab: 

Die Vertragspartner legen fest, dass sie das fachliche Urteil eines Sachverständigen als verbindlich anerkennen und sich dessen Urteil unterwerfen. Diese vertragliche Vereinbarung ist Grundvoraussetzung und nennt sich Schiedsgutachtenabrede. Aufgrund des Schiedsgutachtens werden Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien des Grundvertrages verbindlich geklärt. Kommt es dennoch zum Rechtsstreit, ist der Richter grundsätzlich an die Festlegungen des Schiedsgutachtens gebunden.


Anwendungsbereich für Schiedsgutachten:

  • Tatsachengutachten: 
    Bewertung von Tauglichkeit, Baumängel usw.
     
  • Wert- und Schätzgutachten 
    Festlegung von Kauf- bzw. Marktpreise, Verkehrswert von Grundstücken, Wert eines Hauses, Büros, Praxisraums, einer Fabrikhalle usw., Ortsübliche Miete usw.
     
  • Anpassungsgutachten
    Festlegung des Erbbauzinses bzw. Erbbauzinssatzes, Miete, Pacht, Leibrente oder andere wiederkehrende Leistungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses anhand eines vertraglich bestimmten Maßstabes, wie z. B. Lebenshaltungskostenindex, Mietspiegel usw.
     
  • Rechtsfeststellende Gutachten unter Einbezug rechtlicher Fragestellungen
     
  • Rechtsgestaltende Gutachten, z. B. Nachlass an Erben verteilen, Vergleichsvorschläge unterbreiten