Gesetz der Wirtschaft

Es gibt kaum etwas auf der Welt, das nicht irgend jemand ein wenig schlechter machen kann und etwas billiger verkaufen könnte, und die Menschen, die sich nur am Preis orientieren, werden die gerechte Beute solcher Machenschaften.

Es ist unklug, zu viel zu bezahlen, aber es ist noch schlechter, zu wenig zu bezahlen. Wenn Sie zu viel bezahlen, verlieren Sie etwas Geld, das ist alles. Wenn Sie dagegen zu wenig bezahlen, verlieren Sie manchmal alles, da der gekaufte Gegenstand - die Leistung - die ihm zugedachte Aufgabe nicht erfüllen kann.

"Das Gesetz der Wirtschaft verbietet es, für wenig Geld viel Wert zu erhalten. Nehmen Sie das niedrigste Angebot an, müssen Sie für das Risiko, das Sie eingehen, etwas hinzurechnen. Und wenn Sie das tun, dann haben Sie auch genug Geld, um für etwas Besseres zu bezahlen."
- John Ruskin

Sehr oft werden wir gefragt, ob wir nicht eine Grobschätzung oder ein Kurzgutachten erstellen könnten. Hierzu bitten wir folgendes zu bedenken:

Immobilien stellen oft einen erheblichen Anteil des Vermögens dar. Entscheidungen hierzu sollten deshalb besonders ausgereift und gut überlegt sein. Die Erstellung eines qualifizierten Verkehrswertgutachtens erfordert einen erheblichen zeitlichen Aufwand (Marktrecherchen etc.). Hohes Fachwissen sowie gute Kenntnisse der einzelnen Märkte sind unabdingbar. Zudem müssen die Aussagen des Sachverständigen oft auch vor Gericht standhalten. Eine qualifizierte Objektbewertung ohne Ortsbesichtigung ist daher grundsätzlich nicht möglich. Daher versehen manche Anbieter Kurzgutachten und auch „online“-Bewertungen häufig mit entsprechenden Haftungsausschlussklauseln. 

Im Praxishandbuch Sachverständigenrecht heißt es hierzu u.a.:

„Die Erstellung so genannter Kurzgutachten ist kein Ausweg. Der Sachverständige ist nicht berechtigt, mit einer bloßen Ergänzung zur Bezeichnung seiner Gutachten sich der Verpflichtung zur Gewissenhaftigkeit zu entziehen. ... Der Sachverständige sollte deshalb in solchen Fällen auf seine öffentlich rechtliche Verpflichtung zur gewissenhaften Tätigkeit verweisen und die Übernahme von Kurzgutachten ablehnen.“ 
(Bock in: Bayerlein, Walter, "Praxishandbuch Sachverständigenrecht", § 3 RdNr. 20, 5. Auflage, C.H.Beck, 2015)

In Anlehnung an die o.g. Ausführungen distanzieren wir uns daher an dieser Stelle ausdrücklich von sog. „Kurzgutachten“. Insoweit gilt auch heute noch - nach wie vor - das Gesetz der Wirtschaft.